Entschädigungssatzung

Antrag

der SPD-Fraktion

zur 3. öffentlichen Sitzung

der Gemeindevertretung Bickenbach

am 9. Juni 2016

Beschlussvorschlag:

Aufgrund der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bickenbach am 9.6.2016 beschlossen, die Entschädigungssatzung der Gemeinde Bickenbach wie folgt zu ändern:

Artikel 1

  1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 (Verdienstausfall) wird „EURO 15,00“ ersetzt durch „EURO 16,00“.
  2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 (Aufwandsentschädigungen) wird „EURO 15,00“ ersetzt durch „EURO 16,00“.
  3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 (Aufwandsentschädigungen) wird „EURO 7,00“ ersetzt durch „EURO 7,50“.
  4. In § 3 Absatz 1 Satz 3 (Aufwandsentschädigungen) wird „EURO 30,00“ ersetzt durch „EURO 32,00“.
  5. In § 3 Absatz 2 Satz 2 (Aufwandsentschädigungen) werden „EURO 30,00“ jeweils ersetzt durch „EURO 32,00“ und „EURO 40,00“ jeweils ersetzt durch „EURO 43,00“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Änderung tritt am 1.1.2017 in Kraft.

Bickenbach, den 9.6.2016

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bickenbach
Martini, Bürgermeister

Begründung:

Die Entschädigungssatzung wurde zum letzten Mal zum 1.1.2012 auf die bisherigen Sätze angepasst. Seitdem ist die Höhe der Sätze in der Entschädigungssatzung unverändert. Mit der beantragten Anhebung nach fünf Jahren um durchschnittlich etwa 7 Prozent soll die Linie verfolgt werden, nicht nur Gebühren und Abgaben sondern auch die Leistungen der Gemeinde Bickenbach regelmäßig zu überprüfen und in kleinen Schritten anzupassen, anstatt nach vielen Jahren ohne Überprüfungen zu deutlich größeren Steigerungen gezwungen zu sein.

Der Mehraufwand der Gemeinde aus dieser Erhöhung beläuft sich auf etwa 1.500 EUR bis 2.000 EUR pro Jahr.

Der Antrag ist im HFS-Ausschuss zu behandeln.

gez. Tim Schmöker
Fraktionsvorsitzender

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