Gemeinde Bickenbach
Der Gemeindevorstand
Amtliche Bekanntmachung
Bebauungsplanentwurf „Nördlich der Darmstädter Straße, 1. Änderung“
hier: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung (Neue Mitte)
Der Entwurf des Bebauungsplanes „Nördlich der Darmstädter Straße, 1. Änderung“ (Neue Mitte) nebst Begründung wird gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 30. 11. 2014 (BGBl. I. Seite 1748) in der Zeit vom
27. Dezember 2016 bis 27. Januar 2017
im Rathaus der Gemeinde Bickenbach, Darmstädter Straße 7, Zimmer Nr. 105, während der folgenden Dienststunden öffentlich ausgelegt: montags bis freitags von 07.30 h bis 12.00 h
montags, dienstags, donnerstags von 13.00 h bis 16.00 h, mittwochs von 13.00 h bis 18.00 h.
Der Geltungsbereich umfasst:
- die Anwesen Darmstädter Straße Nr. 6, Nr. 10, Nr. 12 und Nr. 14,
- das Grundstück Nr. 66, das zwischen den Anwesen Darmstädter Straße 2 und 6 liegt,
- die südlichen Teilflächen des Grundstücks Nr. 85/2 (dieses Grundstück liegt zwischen den Anwesen Bachgasse 9 und 13),
- das Grundstück Nr. 64, das zwischen den Anwesen Darmstädter Straße 6 und 10 liegt (ehemals Anwe-sen Darmstädter Straße 8),
- die Anwesen Steingasse 2 und 4,
- die südlichen Teilflächen des Grundstücks Nr. 85/3, die nördlich des Anwesens Darmstädter Straße 6 liegen,
- die nördlichen Teilflächen des Anwesens Darmstädter Straße 2 ,
- die Anwesen Bachgasse 13 und 15 sowie
- die Grundstücke Nr. 84/3 bis 84/7, die südlich des Anwesens Bachgasse 15 liegen.
[...]
Beabsichtigte Planung:
Durch den 1. Änderungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, um - mit Ausnahme der Anwesen Bachgasse 13 und 15 sowie der Grundstücke Flur 1 Nr. 84/3 bis 84/7- innerhalb des von der Darmstädter Straße abgesetzten Bereiches eine Neubebauung mit Wohngebäuden zu ermöglichen. Entlang der Darmstädter Straße sollen dagegen Gebäude zugelassen werden, in denen verschiedene Nutzungen (Einzelhandel, Büros, Gastronomie, Wohnen) untergebracht werden sollen.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen der Planung während des Zeitraumes der öffentlichen Auslegung informieren und sich zur Planung äußern.
Jedermann hat das Recht, den Planentwurf und die Begründung während der öffentlichen Auslegung einzusehen und kann über den Inhalt Auskunft verlangen. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Bickenbach, Darmstädter Straße 7, 64404 Bickenbach eingereicht oder bei der Gemeindeverwaltung zur Niederschrift gegeben werden. Nicht fristgerecht abgege-bene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag einer natürlichen oder juristischen Person nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Bickenbach, 19. Dezember 2016
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Bickenbach
Martini, Bürgermeister