Antrag
der SPD-Fraktion
zur 3. öffentlichen Sitzung
der Gemeindevertretung Bickenbach
am 9. Juni 2016
Beschlussvorschlag:
Aufgrund der §§ 5, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618) sowie der §§ 1, 2 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. I S. 618) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bickenbach am 9.6.2016 beschlossen, die Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Gemeinde Bickenbach wie folgt zu ändern:
Artikel 1
§ 2 wird in den Absätzen 1 bis 4 geändert zu:
(1)Für die Betreuung im Fachbereich Kindergarten sind pro Kind monatlich folgende Gebühren zu entrichten:
Optional besteht die Möglichkeit, ergänzende Betreuungszeiten in Anspruch zu nehmen:
Die gewünschte Betreuungszeit ist halbjährig (vom 01.08. bis 31.01. und vom 01.02. bis 31.07.) verbindlich anzumelden.
(2) Für die Betreuung im Fachbereich Kinderhort beträgt die Gebühr pro Kind monatlich 230,00 €.
(3) Für die Betreuung im Fachbereich Kinderkrippe beträgt die Gebühr pro Kind monatlich 460,00 €.
(4) Die Betreuungsgebühren erhöhen sich jährlich ab 2017 bis einschließlich 2021 jährlich jeweils zum 01.08.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung tritt am 1.8.2016 in Kraft.
Bickenbach, den 9.6.2016
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bickenbach
Martini, Bürgermeister
Begründung:
Mit der beantragten Anpassung der Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Gemeinde Bickenbach wird das im Jahr 2012 beschlossene Prinzip der regelmäßigen (jährlichen) Erhöhung der Kindergartengebühren in kleinen Schritten fortgesetzt. Die für die Absätze 1 bis 3 genannten Beträge entsprechen dabei genau den Beträgen, die aufgrund der bestehenden Satzung ab dem 1.8.2016 in Kraft treten würden. Die Änderungen an dieser Stelle erfolgen somit nur, um die jeweils aktuell geltenden Gebühren aus der Satzung einfacher ermitteln zu können.
Die regelmäßigen Erhöhungen ab 2017 erfolgen ebenfalls im genau gleichen Umfang von etwa 2% jährlich wie bisher, so dass es sich um eine Fortschreibung des geltenden Verfahrens handelt. Diese regelmäßigen Anpassungen haben in etwa denen der Tarifsteigerungen im öffentlichen Dienst entsprochen, die in den letzten Jahren im Mittel bei etwa 3% lagen (2012: 3,5%, 2013: 2,8%, 2014: 3,0%, 2015: 2,4%).
Eine Ausnahme bildet der Fachbereich Kinderkrippe. Hier war im Jahr 2012 ein niedrigerer Einstiegsbetrag, dafür allerdings ein höherer jährlicher Anpassungsbetrag beschlossen worden. Daher kann der Anpassungsbetrag nun wie auch in allen anderen Fällen auf etwa 2 % pro Jahr reduziert werden.
Der Antrag ist im HFS-Ausschuss zu behandeln.
gez. Tim Schmöker
Fraktionsvorsitzender
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