Absenkung der Krippengebühren

Antrag

der SPD-Fraktion

zur 2. öffentlichen Sitzung

der Gemeindevertretung Bickenbach

am 27. Mai 2021

 

Absenkung der Krippengebühren auf den Median vergleichbarer Gemeinden

Beschlussvorschlag:

5. Änderung der Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Bickenbach

Artikel 1

§ 2 der derzeit gültigen Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Bickenbach erhält folgende Fassung:

(1) Für die Betreuung im Fachbereich Kindergarten sind pro Kind monatlich folgende Gebühren zu entrichten:

8.00 bis 12.00 Uhr (Kernzeit)                                                           96,00 €

Optional besteht die Möglichkeit, ergänzende Betreuungszeiten in Anspruch zu nehmen.

7.00 bis 8.00 Uhr (Frühzeit)                                                             24,00 €

12.00 bis 13.00 Uhr (Mittagszeit)                                                    24,00 €

13.00 bis 15.00 Uhr (Nachmittagszeit N 1)                                    48,00 €

13.00 bis 16.00 Uhr (Nachmittagszeit N 2)                                    72,00 €

16.00 bis 17.00 Uhr (Spätzeit)                                                         24,00 €

Für die Betreuung im Fachbereich Kinderkrippe beträgt die Gebühr pro Kind monatlich 240,00 €.

Die gewünschte Betreuungszeit ist halbjährig (vom 01.08. bis 31.01. und vom 01.02. bis 31.07.) verbindlich anzumelden.

(2) Soweit das Land Hessen der Gemeinde Bickenbach jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Betreuungsgebühren Folgendes:

  1. Eine Betreuungsgebühr nach § 2 Absatz 1 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.
  2. Eine Betreuungsgebühr nach § 2 Absatz 1 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde
  3. Die Betreuungsgebühr nach § 2 Absatz 1 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

(3) Werden mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) in den Fachbereichen Kindergarten oder Kinderkrippe betreut, so werden die Gebühren für jedes Kind der Familie zunächst gemäß der Absätze 1 und 2 einzeln ermittelt. Die höchste so ermittelte Einzelgebühr wird in voller Höhe, die zweithöchste Einzelgebühr wird zur Hälfte erhoben. Alle weiteren Gebühren werden nicht erhoben.

Artikel 2

Die vorstehende Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.

Begründung:

Laut der „217. Vergleichende Prüfung 'Haushaltsstruktur 2019: Größere Gemeinden“, die in der Gemeindevertretung am 3.9.2020 debattiert wurde, sind die Belastungen für die Familien in Bickenbach in vielen Bereichen auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau – mit einer Ausnahme: den Gebühren für die Betreuung in der Kinderkrippe (Seite 106). Hier nimmt die Gemeinde einen „Spitzenplatz“ ein. Ziel des Antrags ist es, diese Gebühren zu Beginn des neuen Kindergartenjahres auf den Median der vergleichbaren Gemeinden in Höhe von 240,- EUR pro Monat festzuschreiben, damit etwa zu halbieren und gleichzeitig als Einstieg in eine endgültige Gebührenfreiheit die jährliche Dynamisierung für beide Fachbereiche zu beenden. Die beantragten Gebührensätze für den Fachbereich Kindergarten entsprechen den aktuell (Mai 2021) geltenden Gebührensätzen.

Überarbeitet wird in diesem Zusammenhang auch die Ermäßigungsregelung für Familien mit mehreren Kindern, bei der nun auch die Kinder im Fachbereich Kinderkrippe berücksichtigt werden.

Auf ein volles Kalenderjahr gerechnet hätte dieser Beschluss eine Entlastung der Familien in Bickenbach – den eigentlichen Leistungsträgern unserer Gesellschaft – in Höhe von ca. 3.000 EUR pro Familie (insgesamt ca. 100.000 EUR) zur Folge. Dies entspräche im Gegenzug den Mehraufwendungen der Gemeinde, also ca. 35 Prozentpunkten Grundsteuer B (bzw. einem relativen Anteil von ca. 7,5% der Grundsteuer B).

Der Antrag ist im HFS-Ausschuss zu behandeln.

Gez. Tim Schmöker
Fraktionsvorsitzender

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